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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Willkommen bei Wixor, wo Transparenz und Klarheit wichtig sind. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen dienen als Grundlage unseres Engagements, unseren Benutzern ein nahtloses und zuverlässiges Erlebnis zu bieten. Durch die Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen einzuhalten, damit ein gegenseitiges Verständnis der Rechte und Pflichten besteht, die für unsere Interaktionen gelten.
WIXOR
Allgemeine Geschäftsbedingungen Wixor, Version Oktober 2023
Artikel 1 – Definitionen
1.1 In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedeutet:
WIXOR: Handelsname der Gesellschaft mit beschränkter Haftung Scapoint. BV mit Sitz in Buren, eingetragen bei der Handelskammer unter der Nummer 91218675;
Kunde: die natürliche oder juristische Person, mit der WIXOR einen Vertrag abschließt oder abgeschlossen hat;
Material: die Arbeitsausrüstung, die WIXOR dem Kunden gemäß der Vereinbarung direkt oder indirekt über die Vermittlung einer Leasinggesellschaft liefert;
Vereinbarung: Jede Vereinbarung zwischen WIXOR und dem Kunden, für die diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten.
Artikel 2 – Anwendbarkeit
2.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für jedes Angebot von WIXOR und für jeden Vertrag zwischen WIXOR und dem Kunden.
2.2 Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn und soweit die Vertragsparteien hiervon ausdrücklich abgewichen sind. Der Inhalt der (schriftlichen) Vereinbarung hat stets Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle nachfolgenden Verträge, unabhängig davon, ob WIXOR diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor oder bei Abschluss des nächsten Vertrags ausdrücklich für anwendbar erklärt.
Artikel 3 – Abschluss und Änderung des Vertrages
3.1 Ein Vertrag kommt erst dann zustande, wenn der Kunde innerhalb der Gültigkeitsdauer von 30 Tagen ein Angebot von WIXOR schriftlich oder elektronisch (per E-Mail) annimmt und beide Parteien die daraus resultierende Auftragsbestätigung unterzeichnet haben.
3.2 Abweichend von den Bestimmungen in Absatz 1 kann ein Vertrag geschlossen werden, wenn sich die Parteien mündlich, telefonisch oder per E-Mail über die Lieferung oder Vermietung von Geräten geeinigt haben. In diesem Fall gilt die Ausführung der vereinbarten Lieferung, Vermietung und/oder deren Vorbereitung durch WIXOR als Beweis für das Bestehen eines Vertrages. Bestreitet der Kunde das Bestehen einer solchen Vereinbarung, obliegt ihm der Gegenbeweis.
3.3 Die von WIXOR angebotenen Preise und Lieferungen haben eine Gültigkeit von 30 Tagen. Möchte der Kunde das Angebot von WIXOR nach Ablauf dieser Frist annehmen, hat WIXOR das Recht, geänderte Preise und/oder einen angepassten voraussichtlichen Liefertermin anzubieten.
3.4 Vertragsänderungen können nur schriftlich oder elektronisch (per E-Mail) erfolgen.
3.5 WIXOR kann nur von den autorisierten Personen gebunden werden.
Artikel 4 – Inhalt der Vereinbarung
4.1 Der Inhalt der Vereinbarung ergibt sich aus der von den Parteien unterzeichneten Auftragsbestätigung oder dem Mietvertrag, in dem alle vereinbarten Spezifikationen des Materials enthalten sind. Unbenannte Spezifikationen sind nicht Vertragsbestandteil. In dem in Artikel 3.2 beschriebenen Fall ergibt sich der Inhalt der Vereinbarung aus der Rechnung von WIXOR. WIXOR ist nicht verantwortlich für die vom Kunden beabsichtigte Verwendung des Materials, es sei denn, diese Verwendung ist ausdrücklich im Vertrag enthalten.
4.2 Alle Preise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer, es sei denn, der Kunde ist eine natürliche Person, die nicht in Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt (Verbraucher); in diesem Fall verstehen sich die Preise stets (auch) inklusive Mehrwertsteuer.
4.3 Der Inhalt etwaiger dem Kunden von WIXOR zur Verfügung gestellter Broschüren und/oder technischer Dokumentationen (nachfolgend gemeinsam: „gesendete Informationen“) gibt allgemeine Informationen über das Material, von denen Abweichungen vorgenommen werden können. Sofern der Kunde Wert darauf legt, sich über die in den übermittelten Informationen enthaltenen Spezifikationen zu einigen, muss er dafür sorgen, dass die entsprechenden Spezifikationen in der Auftragsbestätigung oder im Mietvertrag enthalten sind. Im Falle eines Widerspruchs zwischen der Auftragsbestätigung/dem Mietvertrag und den mitgesandten Informationen ist die Auftragsbestätigung/der Mietvertrag maßgeblich.
4.4 Bezieht sich der Vertrag auf Material, das vom Lieferanten von WIXOR auf die spezifischen Wünsche des Kunden zugeschnitten wurde, kann der Kunde aus den mitgesandten Informationen keine Rechte herleiten, soweit sich diese Informationen auf Teile des Materials beziehen, die auf Wunsch des Kunden angepasst wurden der Kunde.
4.5 Die im Vertrag enthaltenen Preise basieren auf den Einkaufspreisen, die WIXOR zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannt waren. Der Kunde ist verpflichtet, WIXOR alle Kaufpreiserhöhungen, die nach Vertragsschluss, aber vor der Lieferung des Materials an WIXOR eingetreten sind, auf erstes Anfordern von WIXOR zusätzlich zu den vereinbarten Preisen zu erstatten.
4.6 Eine Vertragsänderung stellt grundsätzlich eine Notwendigkeit für die Durchführung einer Preiserhöhung dar. WIXOR wird sich bemühen, zeitnah Auskunft über diese Preiserhöhung zu geben. Ist das Ausmaß der Preiserhöhung zum Zeitpunkt der Vertragsänderung noch nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, die Preiserhöhung an WIXOR zu zahlen.
4.7 Alle im Vertrag genannten Lieferfristen und Liefertermine sind Richtwerte, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Eine Überschreitung der angegebenen Lieferfrist berechtigt den Kunden nicht zur Vertragsauflösung, es sei denn, WIXOR kommt einer Inverzugsetzung des Kunden mit einer Frist von mindestens dreizehn (13) Wochen zur Einhaltung der getroffenen Vereinbarungen nicht (rechtzeitig) nach. Ist WIXOR zur Erfüllung seiner Verpflichtungen auf Dritte angewiesen und kann diese daher nicht innerhalb der vorgenannten Frist von 13 Wochen nachkommen, hat WIXOR Anspruch auf eine längere Frist. In diesem Fall muss WIXOR nachweisen, innerhalb welcher Frist es seinen Verpflichtungen angemessen nachkommen kann. Der Kunde muss WIXOR diese Frist zur Leistung setzen, bevor WIXOR in Verzug geraten kann.
4.8 Die Parteien können vereinbaren, Bestellungen in Teilen zu liefern. In diesem Fall behält sich WIXOR das Recht vor, diese Teillieferungen in Rechnung zu stellen. WIXOR behält sich außerdem das Recht vor, 5 % mehr oder weniger als in der Bestellung vorgesehen zu liefern und in Rechnung zu stellen.
4.9 Sofern kein anderer Zahlungsplan vereinbart ist, ist der vereinbarte Gesamtpreis vor Lieferung des Materials vollständig zu zahlen. Artikel 10 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthält eine abweichende Regelung für die Vermietung von Geräten.
4.10 Die Zahlungsfrist beträgt spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum. Die Zahlung muss in Euro erfolgen. WIXOR hat das Recht, die Lieferung des Materials bis zur Zahlung des fälligen Preises auszusetzen.
4.11 Von WIXOR geliefertes Material bleibt Eigentum von WIXOR, bis der Kunde alle (Zahlungs-)Verpflichtungen aus dem Vertrag erfüllt hat. Dem Kunden ist es nicht gestattet, das Material an Dritte zu verpfänden, zu veräußern, zu vermieten oder zu nutzen, solange das Material noch Eigentum von WIXOR ist.
4.12 WIXOR ist im Falle höherer Gewalt nicht zur Einhaltung des Vertrags verpflichtet. Unter höherer Gewalt wird die Situation verstanden, in der WIXOR seinen Verpflichtungen aufgrund nicht zuzurechnender Umstände, wie z. B. im Falle eines Brandes, Diebstahls, Streiks, restriktiver staatlicher Maßnahmen, Krieg, Epidemie, Pandemie oder anderer Umstände, nicht (rechtzeitig) nachkommen kann Unfähigkeit zu liefern. Im Falle höherer Gewalt ist WIXOR berechtigt, den Vertrag aufzulösen, ohne zum Ersatz des dem Kunden dadurch entstandenen Schadens verpflichtet zu sein.
4.13 Der Kunde ist nur dann berechtigt, den Vertrag zu kündigen, wenn ein wesentlicher Mangel bei der Erfüllung der Verpflichtungen von WIXOR vorliegt und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften.
Artikel 5 – Pflichten des Kunden
5.1 Der Kunde muss WIXOR vor Vertragsabschluss über die Eigenschaften und Spezifikationen des vom Kunden gewünschten Materials informieren. Der Kunde wird prüfen, ob diese Eigenschaften und Spezifikationen in der zu unterzeichnenden Auftragsbestätigung/dem Mietvertrag korrekt und vollständig enthalten sind. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht (vollständig) nach, gehen die daraus resultierenden Folgen zu Lasten des Kunden und auf eigenes Risiko.
5.2 Der Kunde hat den vereinbarten Zahlungsplan fristgerecht einzuhalten; andernfalls ist WIXOR berechtigt, die Ausführung des Vertrags auszusetzen, den Vertrag aufzulösen und/oder Inkassomaßnahmen zu ergreifen. Zahlt der Kunde die vereinbarte Zahlung nicht fristgerecht und/oder nicht vollständig, gerät er sofort nach Ablauf der Fälligkeit der betreffenden Rechnung ohne weitere Inverzugsetzung in Verzug.
5.3 Übernimmt WIXOR den Transport des Materials, stellt der Kunde sicher, dass WIXOR das Material am angegebenen Ort entladen kann. Der Standort muss dann für einen LKW erreichbar sein. Ist der Standort für WIXOR nicht erreichbar, gehen die dadurch entstehenden Kosten durch Ausfallzeiten, Verzögerungen und/oder zusätzliche Transportbewegungen zu Lasten des Kunden.
5.4 Der Kunde hat das gelieferte Material vor oder (falls dies nicht möglich ist) unmittelbar nach der Lieferung zu prüfen und – soweit möglich – zu testen. Der Kunde hat WIXOR spätestens innerhalb von vierzehn Tagen nach der Lieferung etwaige Beanstandungen über das gelieferte Material mitzuteilen, andernfalls wird davon ausgegangen, dass das Material vertragsgemäß geliefert wurde.
5.5 Der Kunde ist verpflichtet, das unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Material zu versichern und gegen Feuer, Explosion, Wasserschäden, Diebstahl und Zerstörung versichert zu halten. WIXOR hat das Recht, die Lieferung des Materials auszusetzen, bis der Kunde die Police (Bedingungen) übermittelt hat, die die Erfüllung dieser Verpflichtung nachweist. Der Kunde ist verpflichtet, Ansprüche gegen den/die Versicherer in Bezug auf das unter Eigentumsvorbehalt an WIXOR gelieferte Material in der in Artikel 3:329 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgeschriebenen Weise zu verpfänden.
5.6 Der Kunde ist verpflichtet, selbst zu prüfen, ob das Material aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung versichert werden muss, und gegebenenfalls erforderliche Versicherungen rechtzeitig abzuschließen.
Artikel 6 – Pflichten von WIXOR
6.1 WIXOR ist in der Lage, den Vertrag nach besten Kräften zu erfüllen, und zwar so, dass das Material gemäß dem Vertrag geliefert oder vermietet wird.
6.2 WIXOR wird sich bemühen, das Material innerhalb der angegebenen (Liefer-)Frist an den Kunden zu liefern oder – im Falle einer Vermietung – zur Verfügung zu stellen.
6.3 WIXOR wird den Kunden regelmäßig über die Durchführung des Vertrages und die voraussichtliche Lieferzeit informieren.
6.4 WIXOR stellt dem Kunden ein Handbuch zum Material zur Verfügung. Spezifische Schulungen oder Schulungen, um den Nutzern des Materials die entsprechende Kompetenz und Berechtigung zu verleihen, sind nicht im vereinbarten Preis enthalten.
6.5 WIXOR kann den Transport des Materials an den vom Kunden angegebenen Ort veranlassen. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist der Transportpreis nicht im vereinbarten Preis enthalten. Sofern WIXOR den Transport übernimmt, erfolgt dieser auf Gefahr von WIXOR. Weicht der vom Kunden angegebene Standort vom Vertrag ab, ist WIXOR berechtigt, dem Kunden hierdurch entstehende Mehrkosten in Rechnung zu stellen.
6.6 WIXOR bietet eine übliche Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 5.000.000 EUR (fünf Millionen Euro) pro Schadensfall an. Eine Kopie der Police (Bedingungen) wird dem Kunden auf Anfrage zugesandt.
Artikel 7 – Qualität des Materials und Garantie
7.1 WIXOR ist nur dann für bestimmte Produkteigenschaften (Farbe, Größe, Form, Gewicht usw.) verantwortlich, wenn die entsprechenden Produkteigenschaften ausdrücklich im Vertrag enthalten sind.
7.2 WIXOR gewährleistet die Funktionalität des gelieferten Materials für den im Vertrag beschriebenen Zeitraum. Wenn in der Vereinbarung keine Garantiefrist beschrieben ist, geht die Garantieverpflichtung von WIXOR gegenüber dem Kunden nicht über die Garantieverpflichtung des Herstellers des Materials gegenüber WIXOR hinaus.
7.3 Die Gewährleistungspflichten von WIXOR unterliegen der Bedingung, dass der Kunde das Material gemäß der Bedienungsanleitung und den Wartungsanweisungen nutzt und pflegt. Mängel, die auf normale Abnutzung und unbefugte Nutzung zurückzuführen sind, fallen nicht unter die Garantie.
7.4 Kleinere und/oder branchenübliche Abweichungen sowie Unterschiede in Qualität, Anzahl, Größe, Gewicht oder Ausführung führen nicht zu einer Nichtkonformität des Materials.
7.5 Erhöht sich der Wert des Materials infolge einer Reparatur im Rahmen der Garantie, ist WIXOR berechtigt, dem Kunden den Umfang dieser Wertsteigerung in Rechnung zu stellen (Abzug Neu für Alt).
7.6 Wenn WIXOR Teile des Materials ersetzt – unabhängig davon, ob dies unter Garantie erfolgt oder nicht –, gehen die auszutauschenden Teile in das Eigentum von WIXOR über.
Artikel 8 – Leasing
8.1 Wenn sich der Kunde für eine Leasingkonstruktion entscheidet, wird WIXOR, nachdem mit dem Kunden eine Einigung über die zu liefernde Ausrüstung erzielt wurde, alle relevanten Informationen und Unterlagen an die Leasinggesellschaft senden. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, mit der Leasinggesellschaft einen Vertrag nach vorherigem Vorschlag der Leasinggesellschaft abzuschließen.
8.2 Nach Zustandekommen eines Vertrages zwischen der Leasinggesellschaft und dem Kunden stellt WIXOR der Leasinggesellschaft den vereinbarten Preis in Rechnung.
8.3 Die Lieferung des Materials erfolgt im Falle eines Leasingbaus gemäß Artikel 3:115 Einleitungssatz und gemäß einem niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuch: WIXOR überträgt den Besitz des Materials an die Leasinggesellschaft, indem es gegenüber der Leasinggesellschaft erklärt, dass WIXOR Eigentümer des Materials ist Material und verwahrt es fortan gemäß einer zum Zeitpunkt der Lieferung getroffenen Klausel für die Leasinggesellschaft. WIXOR stellt dem Kunden das Material nur mit Zustimmung des Leasingunternehmens zur Verfügung; in diesem Fall verwahrt der Kunde das Material für das Leasingunternehmen.
8.4 Im Falle eines Leasingverhältnisses kann sich die Leasinggesellschaft auch gegenüber dem Kunden auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen. Umgekehrt kann sich WIXOR gegenüber dem Leasingunternehmen auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen.
Artikel 9 – Haftung
9.1 WIXOR haftet nicht für indirekte Schäden, darunter in jedem Fall Geschäftsverluste, Folgeschäden und Verzögerungsschäden.
9.2 Die Haftung von WIXOR geht nicht über die Haftung des Herstellers des gelieferten Materials hinaus.
9.3 Unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 2 ist die Haftung von WIXOR in jedem Fall auf den Preis des Materials beschränkt, mindestens auf den Preis des Teils des Materials, in dem/was den Schaden verursacht hat.
9.4 Unbeschadet der Absätze 2 und 3 ist die Haftung von WIXOR in jedem Fall auf den Betrag beschränkt, der von der Versicherung von WIXOR ausgezahlt wird.
9.5 Ergibt die Versicherung, aus welchen Gründen auch immer, keinen Anspruch auf Zahlung, ist die Haftung von WIXOR abschließend auf 10 % des Materialpreises begrenzt.
9.6 WIXOR haftet darüber hinaus nicht für: Verletzung von Patenten, Lizenzen oder sonstigen Rechten Dritter durch die Nutzung der vom Kunden oder im Auftrag des Kunden bereitgestellten Daten.
Artikel 10 – Vermietung
10.1 Kommt zwischen WIXOR (Vermieter) und dem Kunden (Mieter) ein Mietvertrag zustande, gelten die in Artikel 10 genannten Bedingungen.
10.2 Der vereinbarte Mietpreis gilt bei einer Nutzung an Werktagen für 8 Stunden pro Tag. Wird das Material vom Kunden für mehr Stunden pro Tag oder an Wochenenden genutzt, schuldet der Kunde ein zusätzliches Entgelt.
10.3 Der Mietpreis bezieht sich auf die Möglichkeit der Nutzung der gemieteten Ausrüstung. Im Mietpreis sind nicht enthalten: Betrieb der Ausrüstung, tägliche Wartung der Ausrüstung und Kraftstoff/Strom für die Ausrüstung.
10.4 Wenn das Material während der Mietdauer ausfällt, schuldet der Kunde keine Miete für die Nutzung des Materials, bis WIXOR das Material repariert oder Ersatzausrüstung zur Verfügung gestellt hat. Der Kunde ist verpflichtet, WIXOR einen Mangel unverzüglich zu melden und WIXOR die Reparatur und/oder den Austausch des Materials zu ermöglichen.
10.5 Der Kunde schuldet die Miete für die gesamte Mietdauer. Die Mietdauer beträgt mindestens den vereinbarten Zeitraum. Ist kein Zeitraum vereinbart oder behält der Kunde das Material länger als den vereinbarten Zeitraum im Einsatz, so umfasst die Mietdauer den Zeitraum, in dem das Material dem Kunden tatsächlich zur Verfügung stand. Der Tag der Bereitstellung des Materials (Beginn der Mietzeit) und der Tag der Lieferung des Materials an WIXOR (Ende der Mietzeit) werden in die Mietzeit einbezogen.
10.6 Wurde ein Mietvertrag für einen bestimmten Zeitraum abgeschlossen und behält der Kunde das Material nach Ablauf dieses Zeitraums in Gebrauch, so kommt ein neuer Mietvertrag auf unbestimmte Zeit zustande.
10.7 Ein befristeter Mietvertrag kann nicht vorzeitig gekündigt werden. Ein Mietvertrag auf unbestimmte Zeit kann sowohl von WIXOR als auch vom Kunden unter Einhaltung einer Frist von drei Werktagen gekündigt werden.
10.8 Erfolgt der Transport durch WIXOR, ist der Kunde verpflichtet, WIXOR mindestens zwei Werktage vor Ende der Mietzeit mitzuteilen, an welchem Ort das Material von WIXOR abgeholt werden kann. Es gelten die Bestimmungen von Artikel 5.3.
10.9 Mit der Entgegennahme des Materials bestätigt der Kunde, dass er die Mietsache in gutem Zustand und für die vereinbarte Nutzung geeignet erhalten hat und dass er die Hinweise zur Nutzung und Wartung des Materials zur Kenntnis genommen hat. WIXOR verpflichtet sich, die Teile der Mietsache zu reparieren oder auszutauschen, die ausschließlich aufgrund von Mängeln des Materials oder einer unsachgemäßen Verarbeitung desselben Mängel aufweisen sollten, sofern der Mangel vom Kunden direkt schriftlich oder elektronisch gemeldet wurde. Die Verpflichtung gilt nicht für den elektrischen Teil des Materials und gilt auch dann nicht, wenn der Mangel durch oder im Zusammenhang mit Umständen verursacht wurde, die der Kunde zu vertreten hat, wie z. B. unsachgemäße oder zweckentfremdete Nutzung der Mietsache das, wofür die Mietsache geliefert wurde, unzureichende Wartung, Verwendung ungeeigneter Brennstoffe, Energie oder Schmiermittel, Überlastung, falsche Platzierung oder unzureichendes Fundament der Mietsache, falscher Anschluss der Spannungsquelle und darüber hinaus alle Fälle, in denen die Ursache dafür liegt Der Mangel kann nicht eindeutig festgestellt werden.
Vorbehaltlich der oben genannten Verpflichtung von WIXOR, die sich ausdrücklich auf Schäden am betreffenden Teil selbst beschränkt, haften WIXOR und seine Mitarbeiter niemals für Schäden an, die durch oder im Zusammenhang mit der Nutzung des Mietobjekts verursacht werden, vorbehaltlich der Bestimmungen von zwingendem Recht zur (Produkt-)Haftung sowie unter Beachtung der gesetzlichen Regeln der öffentlichen Ordnung und von Treu und Glauben.
10.10 Der Kunde ist verpflichtet: (1) das Material sorgfältig gemäß den Anweisungen und Gebrauchsanweisungen zu verwenden; (2) tägliche Wartung der/an der Ausrüstung durchführen; (3) die Ausrüstung regelmäßig reinigen, zumindest so, dass keine dauerhafte Kontamination der Ausrüstung auftritt; (4) Schäden und/oder Mängel gemäß Artikel 10.9 direkt an WIXOR melden; (5) das Material am Ende der Mietzeit in gutem Zustand an WIXOR liefern.
10.11 Der Kunde stellt WIXOR von allen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit Schäden frei, die im Zusammenhang mit oder infolge (der Nutzung) des Materials entstehen.
10.12 Kommt der Kunde der in Artikel 10.10 unter (5) genannten Verpflichtung nicht nach, wird WIXOR das Material in seinen ursprünglichen Zustand zurückversetzen. Die angemessenen Kosten werden dem Kunden in Rechnung gestellt.
10.13 Der Kunde darf das Material nicht entsorgen, belasten oder an Dritte weitergeben. Der Kunde wird auch keine Änderungen am Material vornehmen, es sei denn, es handelt sich um vorübergehende Anpassungen, die vom Kunden am Ende des Mietzeitraums entfernt werden und den (sicheren) Betrieb des Geräts nicht beeinträchtigen.
10.14 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, ist es dem Kunden untersagt, das Material in einer schädlichen Umgebung zu verwenden. Unter schädlicher Umgebung versteht man mindestens: eine Umgebung in unmittelbarer Nähe von Strahl-, Metallisierungs- und/oder Farbspritzarbeiten; eine Umgebung in unmittelbarer Nähe von salzhaltigem Oberflächenwasser; eine Umgebung in unmittelbarer Nähe chemischer Prozesse. Der Kunde haftet gegenüber WIXOR für Schäden im weitesten Sinne des Wortes, die dadurch entstehen, dass der Kunde gegen die Bestimmungen dieses Artikels verstößt.
Artikel 11 – Entwurf
11.1 Erbringt WIXOR für den Kunden technische Leistungen, wie z. B. die Ausarbeitung von Entwürfen, statischen Berechnungen, Montageberechnungen und Ausführungszeichnungen sowie Besichtigungen von Bauarbeiten, Prüfungen und Besprechungen, ist WIXOR berechtigt, dem Kunden gesonderte Kosten zu berechnen hierfür, soweit nichts anderes vereinbart ist.
11.2 Modelle, Werkzeuge, Stempel und Formen, die speziell für einen Auftrag angefertigt werden, bleiben Eigentum von WIXOR, auch wenn hierfür Kosten berechnet werden. Wenn für einen bestimmten Artikel innerhalb von zwei Jahren keine Bestellungen bei WIXOR eingehen und angenommen werden, hat WIXOR das Recht, die betreffenden Modelle, Werkzeuge, Stempel und Formen zu vernichten, ohne den betroffenen Kunden darüber zu informieren.
Artikel 12 – Streitigkeiten und anwendbares Recht
12.1 Wenn der Kunde eine juristische Person oder eine natürliche Person ist, die in Ausübung einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, und seinen Zahlungsverpflichtungen nicht rechtzeitig und/oder nicht vollständig nachkommt, ist der Kunde dazu verpflichtet Erstattung der tatsächlichen und vollständigen Inkassokosten von WIXOR, sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich.
12.2 Wenn der Kunde Verbraucher ist und seinen Zahlungsverpflichtungen nicht rechtzeitig und/oder nicht vollständig nachkommt, ist der Kunde verpflichtet, die außergerichtlichen Inkassokosten gemäß der Verordnung über die Entschädigung außergerichtlicher Inkassokosten und die tatsächlichen und vollständigen Inkassokosten zu erstatten von WIXOR vor Gericht.
12.3 Alle Streitigkeiten werden ausschließlich vom zuständigen Gericht des Bezirksgerichts Gelderland, Standort Arnheim, entschieden.
12.4 Abweichend von Absatz 3 werden Streitigkeiten über die Qualität des gelieferten Materials ausschließlich durch ein Schiedsverfahren nach der Schlichtungsordnung der Schlichtungsstelle für Metallindustrie und -gewerbe in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung entschieden.
12.5 Die Vereinbarung unterliegt niederländischem Recht.
Artikel 13 – Übersetzungen
13.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden ursprünglich in niederländischer Sprache verfasst. Im Falle von Unstimmigkeiten in der Auslegung zwischen der niederländischen Version und den dem Kunden zur Verfügung gestellten übersetzten Versionen gilt die niederländische Version als maßgebliche Version.