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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Willkommen bei Wixor, wo Transparenz und Klarheit wichtig sind. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen dienen als Grundlage unseres Engagements, unseren Benutzern ein nahtloses und zuverlässiges Erlebnis zu bieten. Durch die Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen einzuhalten, damit ein gegenseitiges Verständnis der Rechte und Pflichten besteht, die für unsere Interaktionen gelten.
WIXOR
Allgemeine Geschäftsbedingungen Wixor, Version Oktober 2023
Artikel 1 – Definitionen
1.1 In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedeuten die folgenden Begriffe:
WIXOR: Handelsname der privaten Gesellschaft mit beschränkter Haftung Scapoint BV mit Sitz in Buren, eingetragen bei der Handelskammer unter der Nummer 91218675;
Kunde: die natürliche oder juristische Person, mit der WIXOR einen Vertrag abschließt oder abgeschlossen hat;
Material: die von WIXOR dem Kunden gemäß dem Vertrag direkt oder indirekt über ein Leasingunternehmen gelieferten Arbeitsmittel;
Vertrag: Jeder Vertrag zwischen WIXOR und dem Kunden, auf den diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung finden.
Artikel 2 – Geltungsbereich
2.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für jedes Angebot von WIXOR und für jeden Vertrag zwischen WIXOR und dem Kunden.
2.2 Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur, soweit die Vertragsparteien im Vertrag ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben. Der Inhalt des (schriftlichen) Vertrags hat stets Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für jeden Folgevertrag, unabhängig davon, ob WIXOR vor oder bei Abschluss des Folgevertrags ausdrücklich die Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen erklärt.
Artikel 3 – Vertragsschluss und Vertragsänderung
3.1 Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn der Kunde ein Angebot von WIXOR innerhalb einer Gültigkeitsdauer von 30 Tagen schriftlich oder elektronisch (per E-Mail) annimmt und beide Parteien die daraus resultierende Auftragsbestätigung unterzeichnet haben.
3.2 Abweichend von Absatz 1 kann ein Vertrag auch dann zustande kommen, wenn die Parteien mündlich, telefonisch oder per E-Mail eine Vereinbarung über die Lieferung oder Vermietung von Ausrüstung getroffen haben. In diesem Fall gilt die Durchführung der vereinbarten Lieferung, Vermietung und/oder deren Vorbereitung durch WIXOR als Nachweis für das Zustandekommen eines Vertrags. Bestreitet der Kunde das Zustandekommen eines solchen Vertrags, so obliegt es ihm, das Gegenteil zu beweisen.
3.3 Die von WIXOR angebotenen Preise und Lieferzeiten gelten für 30 Tage. Möchte der Kunde das Angebot von WIXOR nach Ablauf dieser Frist annehmen, ist WIXOR berechtigt, geänderte Preise und/oder einen angepassten voraussichtlichen Liefertermin anzubieten.
3.4 Änderungen des Vertrags bedürfen der Schriftform oder der elektronischen Übermittlung (per E-Mail).
3.5 WIXOR ist nur gegenüber den bevollmächtigten Personen bindend.
Artikel 4 – Vertragsinhalt
4.1 Der Vertragsinhalt ergibt sich aus der von den Parteien unterzeichneten Auftragsbestätigung oder dem Mietvertrag, in dem alle vereinbarten Spezifikationen des Materials aufgeführt sind. Nicht genannte Spezifikationen sind nicht Vertragsbestandteil. Im in Artikel 3.2 beschriebenen Fall ergibt sich der Vertragsinhalt aus der Rechnung von WIXOR. WIXOR haftet nicht für die vom Kunden beabsichtigte Anwendung des Materials, es sei denn, diese Anwendung ist ausdrücklich im Vertrag vereinbart.
4.2 Alle Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer, es sei denn, der Kunde ist eine natürliche Person, die nicht im Rahmen ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Verbraucher). In diesem Fall verstehen sich die Preise stets inklusive Mehrwertsteuer.
4.3 Der Inhalt von Broschüren und/oder technischen Dokumentationen, die WIXOR dem Kunden zur Verfügung stellt (nachfolgend gemeinsam: „übersendete Informationen“), enthält allgemeine Informationen über das Material, von denen Abweichungen möglich sind. Legt der Kunde Wert darauf, den in den übermittelten Informationen enthaltenen Spezifikationen zuzustimmen, muss er sicherstellen, dass die entsprechenden Spezifikationen in die Auftragsbestätigung oder den Mietvertrag aufgenommen werden. Im Falle eines Widerspruchs zwischen der Auftragsbestätigung/dem Mietvertrag und den mitgesandten Informationen ist die Auftragsbestätigung/der Mietvertrag maßgebend.
4.4 Bezieht sich der Vertrag auf Material, das vom Lieferanten von WIXOR an die spezifischen Wünsche des Kunden angepasst wurde, kann der Kunde aus den mitgesandten Informationen keine Rechte ableiten, soweit diese sich auf Teile des Materials beziehen, die auf Wunsch des Kunden angepasst wurden.
4.5 Die im Vertrag genannten Preise basieren auf den WIXOR zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannten Einkaufspreisen. Der Kunde ist verpflichtet, WIXOR auf erste Aufforderung hin zusätzlich zu den vereinbarten Preisen jede Preiserhöhung zu erstatten, die nach Vertragsschluss, aber vor der Lieferung des Materials an WIXOR eingetreten ist.
4.6 Eine Vertragsänderung erfordert in der Regel eine Preiserhöhung. WIXOR wird sich bemühen, den Kunden rechtzeitig über diese Preiserhöhung zu informieren. Ist das Ausmaß der Preiserhöhung zum Zeitpunkt der Vertragsänderung noch nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, die Preiserhöhung an WIXOR zu zahlen.
4.7 Alle im Vertrag angegebenen Lieferfristen und Liefertermine sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Eine Überschreitung der angegebenen Lieferfrist berechtigt den Kunden nicht zur Auflösung des Vertrags, es sei denn, WIXOR kommt einer Mahnung des Kunden mit einer Nachfrist von mindestens dreizehn (13) Wochen nicht (fristgerecht) nach. Ist WIXOR zur Erfüllung seiner Verpflichtungen auf Dritte angewiesen und kann diese daher nicht innerhalb der vorgenannten Frist von 13 Wochen erfüllen, steht WIXOR eine längere Nachfrist zu. In diesem Fall muss WIXOR darlegen, innerhalb welcher Frist es seinen Verpflichtungen zumutbarerweise nachkommen kann. Der Kunde muss WIXOR diese Nachfrist setzen, bevor WIXOR in Verzug gerät.
4.8 Die Parteien können Teillieferungen vereinbaren. In diesem Fall behält sich WIXOR das Recht vor, diese Teillieferungen in Rechnung zu stellen. WIXOR behält sich außerdem das Recht vor, bis zu 5 % mehr oder weniger als die bestellte Menge zu liefern und in Rechnung zu stellen.
4.9 Sofern keine andere Zahlungsvereinbarung getroffen wurde, ist der vereinbarte Gesamtpreis vor Lieferung des Materials vollständig zu entrichten. Artikel 10 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthält eine abweichende Regelung für die Anmietung von Ausrüstung.
4.10 Die Zahlungsfrist beträgt spätestens 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zahlung hat in Euro zu erfolgen. WIXOR ist berechtigt, die Lieferung des Materials bis zur vollständigen Bezahlung des fälligen Preises auszusetzen.
4.11 Das von WIXOR gelieferte Material bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller (Zahlungs-)Verpflichtungen des Kunden aus diesem Vertrag Eigentum von WIXOR. Der Kunde ist nicht berechtigt, das Material zu verpfänden, darüber zu verfügen, es zu vermieten oder an Dritte weiterzugeben, solange es sich im Eigentum von WIXOR befindet.
4.12 WIXOR ist im Falle höherer Gewalt nicht zur Einhaltung des Vertrags verpflichtet. Höhere Gewalt liegt vor, wenn WIXOR aufgrund unverschuldeter Umstände, wie beispielsweise Feuer, Diebstahl, Streik, behördlicher Maßnahmen, Krieg, Epidemie, Pandemie oder tatsächlicher Lieferunfähigkeit, seinen Verpflichtungen nicht (fristgerecht) nachkommen kann. Im Falle höherer Gewalt ist WIXOR berechtigt, den Vertrag ohne Schadensersatz für dem Kunden entstandene Schäden aufzulösen.
4.13 Der Kunde ist nur dann zur Kündigung des Vertrags berechtigt, wenn WIXOR seinen Verpflichtungen wesentlich nicht nachkommt und die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden.
Artikel 5 – Pflichten des Kunden
5.1 Der Kunde hat WIXOR vor Vertragsschluss über die gewünschten Eigenschaften und Spezifikationen des Materials zu informieren. Der Kunde hat zu prüfen, ob diese Eigenschaften und Spezifikationen vollständig und korrekt in der Auftragsbestätigung/dem Mietvertrag enthalten sind. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht (vollständig) nach, trägt er die daraus entstehenden Folgen auf eigenes Risiko.
5.2 Der Kunde hat den vereinbarten Zahlungsplan fristgerecht einzuhalten. Andernfalls ist WIXOR berechtigt, die Vertragserfüllung auszusetzen, den Vertrag aufzulösen und/oder Inkassomaßnahmen einzuleiten. Zahlt der Kunde die vereinbarte Zahlung nicht fristgerecht und/oder vollständig, gerät er nach Ablauf der Fälligkeit der jeweiligen Rechnung ohne weitere Mahnung in Verzug.
5.3 Übernimmt WIXOR den Transport des Materials, hat der Kunde sicherzustellen, dass WIXOR das Material am vereinbarten Ort entladen kann. Der Ort muss für einen Lkw zugänglich sein. Ist der Lieferort für WIXOR nicht zugänglich, trägt der Kunde die dadurch entstehenden Kosten für Ausfallzeiten, Verzögerungen und/oder zusätzliche Transportvorgänge.
5.4 Der Kunde hat das gelieferte Material vor oder (falls dies nicht möglich ist) unmittelbar nach der Lieferung zu prüfen und – soweit möglich – zu testen. Beanstandungen des gelieferten Materials sind WIXOR spätestens innerhalb von vierzehn Tagen nach Lieferung zu melden. Andernfalls gilt die Lieferung als vertragsgemäß.
5.5 Der Kunde ist verpflichtet, unter Eigentumsvorbehalt geliefertes Material zu versichern und den Versicherungsschutz gegen Feuer, Explosionen, Wasserschäden, Diebstahl und Zerstörung aufrechtzuerhalten. WIXOR ist berechtigt, die Lieferung des Materials bis zum Erhalt der Versicherungspolice (Bedingungen) durch den Kunden, aus der die Erfüllung dieser Verpflichtung hervorgeht, auszusetzen. Der Kunde ist verpflichtet, Ansprüche gegen den/die Versicherer in Bezug auf unter Eigentumsvorbehalt geliefertes Material gemäß Artikel 3:329 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches an WIXOR abzutreten.
5.6 Der Kunde ist verpflichtet, selbst zu prüfen, ob das Material aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung versichert werden muss, und gegebenenfalls rechtzeitig die erforderlichen Versicherungen abzuschließen.
Artikel 6 – Pflichten von WIXOR
6.1 WIXOR wird den Vertrag nach besten Kräften so erfüllen, dass das Material vertragsgemäß geliefert oder vermietet wird.
6.2 WIXOR wird sich nach besten Kräften bemühen, das Material innerhalb der angegebenen Lieferzeit an den Kunden zu liefern bzw. – im Falle der Miete – zur Verfügung zu stellen.
6.3 WIXOR wird den Kunden regelmäßig über die Vertragsabwicklung und die voraussichtliche Lieferzeit informieren.
6.4 WIXOR stellt dem Kunden eine Bedienungsanleitung für das Material zur Verfügung. Spezielle Schulungen oder Unterweisungen, die die Anwender des Materials sachgemäß und berechtigt dazu befähigen, sind nicht im vereinbarten Preis enthalten.
6.5 WIXOR kann den Transport des Materials an den vom Kunden angegebenen Ort organisieren. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind die Transportkosten nicht im vereinbarten Preis enthalten. Übernimmt WIXOR den Transport, geschieht dies auf Risiko von WIXOR. Weicht der vom Kunden angegebene Ort vom Vertrag ab, ist WIXOR berechtigt, dem Kunden die dadurch entstehenden Mehrkosten in Rechnung zu stellen.
6.6 WIXOR verfügt über eine übliche Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von 5.000.000 EUR (fünf Millionen Euro) pro Schadenfall. Eine Kopie der Versicherungsbedingungen wird dem Kunden auf Anfrage zugesandt.
Artikel 7 – Materialqualität und Gewährleistung
7.1 WIXOR haftet nur für spezifische Produkteigenschaften (Farbe, Größe, Form, Gewicht usw.), sofern diese ausdrücklich im Vertrag aufgeführt sind.
7.2 WIXOR gewährleistet die Funktionsfähigkeit des gelieferten Materials für einen im Vertrag festgelegten Zeitraum. Ist im Vertrag kein Gewährleistungszeitraum angegeben, ist die Gewährleistungspflicht von WIXOR gegenüber dem Kunden auf die Gewährleistungspflicht des Materialherstellers gegenüber WIXOR beschränkt.
7.3 Die Gewährleistungspflichten von WIXOR gelten unter der Voraussetzung, dass der Kunde das Material gemäß der Bedienungsanleitung und den Wartungshinweisen verwendet und pflegt. Mängel, die auf normale Abnutzung oder unsachgemäße Verwendung zurückzuführen sind, fallen nicht unter die Gewährleistung.
7.4 Geringfügige und/oder branchenübliche Abweichungen und Unterschiede in Qualität, Anzahl, Größe, Gewicht oder Oberflächenbeschaffenheit begründen keine Nichtkonformität des Materials.
7.5 Steigt der Wert des Materials infolge einer Reparatur im Rahmen der Gewährleistung, ist WIXOR berechtigt, dem Kunden die Wertsteigerung in Rechnung zu stellen (Abzug vom Neuwert).
7.6 Wenn WIXOR Teile des Materials ersetzt – unabhängig davon, ob dies im Rahmen der Garantie geschieht oder nicht –, gehen die zu ersetzenden Teile in das Eigentum von WIXOR über.
Artikel 8 – Leasing
8.1 Entscheidet sich der Kunde für ein Leasingmodell, übermittelt WIXOR nach erfolgter Einigung mit dem Kunden über die zu liefernden Geräte alle relevanten Informationen und Unterlagen an die Leasinggesellschaft. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, einen Vertrag mit der Leasinggesellschaft gemäß deren vorherigem Angebot abzuschließen.
8.2 Nach Vertragsschluss zwischen Leasinggesellschaft und Kunde stellt WIXOR der Leasinggesellschaft den vereinbarten Preis in Rechnung.
8.3 Die Lieferung des Materials erfolgt im Falle eines Leasingmodells gemäß Artikel 3:115 Einleitungssatz und dem niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuch: WIXOR überträgt den Besitz des Materials an die Leasinggesellschaft, indem WIXOR der Leasinggesellschaft erklärt, dass WIXOR Eigentümer des Materials ist und es fortan gemäß einer bei Lieferung getroffenen Klausel für die Leasinggesellschaft verwahrt. WIXOR stellt dem Kunden das Material nur mit Zustimmung der Leasinggesellschaft zur Verfügung; in diesem Fall verbleibt das Material im Besitz des Kunden und wird von diesem für die Leasinggesellschaft verwahrt.
8.4 Im Falle eines Leasingverhältnisses kann sich die Leasinggesellschaft gegenüber dem Kunden ebenfalls auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen. Umgekehrt kann sich WIXOR gegenüber der Leasinggesellschaft auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen.
Artikel 9 – Haftung
9.1 WIXOR haftet nicht für mittelbare Schäden, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn, Folgeschäden oder Verzugsschäden.
9.2 Die Haftung von WIXOR ist auf die Haftung des Herstellers des gelieferten Materials beschränkt.
9.3 Unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 2 ist die Haftung von WIXOR in jedem Fall auf den Preis des Materials, mindestens jedoch auf den Preis desjenigen Teils des Materials, der den Schaden verursacht hat, begrenzt.
9.4 Unbeschadet der Absätze 2 und 3 ist die Haftung von WIXOR in jedem Fall auf die von der Versicherung von WIXOR geleistete Zahlung begrenzt.
9.5 Falls die Versicherung aus irgendeinem Grund keine Zahlung leistet, ist die Haftung von WIXOR auf 10 % des Materialpreises begrenzt.
9.6 WIXOR haftet darüber hinaus nicht für die Verletzung von Patenten, Lizenzen oder sonstigen Rechten Dritter infolge der Nutzung von Daten, die vom Kunden oder in dessen Auftrag bereitgestellt wurden.
Artikel 10 – Miete
10.1 Wird zwischen WIXOR (Vermieter) und dem Kunden (Mieter) ein Mietvertrag abgeschlossen, gelten die Bedingungen in Artikel 10.
10.2 Der vereinbarte Mietpreis basiert auf einer Nutzung an Werktagen von 8 Stunden pro Tag. Nutzt der Kunde das Material länger pro Tag oder an Wochenenden, wird eine zusätzliche Gebühr fällig.
10.3 Der Mietpreis beinhaltet die Nutzung des Mietgeräts. Nicht im Mietpreis enthalten sind: Betrieb, tägliche Wartung und Strom/Kraftstoff.
10.4 Fällt das Material während der Mietzeit aus, ist der Kunde erst dann zur Zahlung der Miete verpflichtet, wenn WIXOR das Material repariert oder ein Ersatzgerät bereitgestellt hat. Der Kunde ist verpflichtet, WIXOR einen Mangel unverzüglich zu melden und WIXOR die Möglichkeit zur Reparatur bzw. zum Austausch des Materials zu geben.
10.5 Der Kunde schuldet die Miete für die gesamte Mietzeit. Die Mietzeit beträgt mindestens die vereinbarte Dauer. Wurde keine Mietdauer vereinbart oder nutzt der Kunde das Material länger als die vereinbarte Mietdauer, so umfasst die Mietdauer den Zeitraum, in dem das Material dem Kunden tatsächlich zur Verfügung stand. Der Tag der Bereitstellung (Mietbeginn) und der Tag der Rückgabe an WIXOR (Mietende) werden der Mietdauer zugerechnet.
10.6 Wurde ein Mietvertrag für eine feste Laufzeit abgeschlossen und nutzt der Kunde das Material nach Ablauf dieser Laufzeit weiter, so entsteht ein neuer Mietvertrag auf unbestimmte Zeit. 10.7
Ein Mietvertrag mit fester Laufzeit kann nicht vorzeitig gekündigt werden. Ein Mietvertrag auf unbestimmte Zeit kann von WIXOR und dem Kunden unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Werktagen gekündigt werden.
10.8 Wird der Transport von WIXOR durchgeführt, ist der Kunde verpflichtet, WIXOR mindestens zwei Werktage vor Ende der Mietdauer mitzuteilen, an welchem Ort das Material von WIXOR abgeholt werden kann. Die Bestimmungen von Artikel 5.3 gelten.
10.9 Mit der Entgegennahme des Materials bestätigt der Kunde, dass er das Mietobjekt in einwandfreiem Zustand und für den vereinbarten Zweck geeignet erhalten hat und die Gebrauchs- und Wartungshinweise zur Kenntnis genommen hat. WIXOR verpflichtet sich, die Teile des Mietobjekts, die aufgrund von Materialfehlern oder unsachgemäßer Verarbeitung defekt werden, zu reparieren oder zu ersetzen, sofern der Kunde den Mangel schriftlich oder elektronisch gemeldet hat. Diese Verpflichtung gilt nicht für die elektrischen Teile des Materials und auch nicht, wenn der Mangel durch Umstände verursacht wurde, die dem Kunden zuzurechnen sind, wie z. B. unsachgemäße Verwendung des Mietobjekts, Verwendung für einen anderen als den vereinbarten Zweck, unzureichende Wartung, Verwendung ungeeigneter Brennstoffe, Energieträger oder Schmierstoffe, Überlastung, falsche Aufstellung oder unzureichendes Fundament, falscher Anschluss der Spannungsquelle sowie alle Fälle, in denen die Ursache des Mangels nicht eindeutig festgestellt werden kann.
Vorbehaltlich der oben genannten Verpflichtung von WIXOR, die ausdrücklich auf Schäden am jeweiligen Teil beschränkt ist, haften WIXOR und seine Mitarbeiter nicht für Schäden am Mietgegenstand, die durch dessen Nutzung verursacht werden oder damit in Zusammenhang stehen, vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Bestimmungen zur (Produkt-)Haftung sowie der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen der öffentlichen Ordnung und des Grundsatzes von Treu und Glauben.
10.10 Der Kunde ist verpflichtet: (1) das Material sorgfältig und gemäß der Gebrauchsanweisung zu verwenden; (2) die Ausrüstung täglich zu warten; (3) die Ausrüstung regelmäßig zu reinigen, mindestens jedoch so, dass keine dauerhaften Verunreinigungen entstehen; (4) jegliche Schäden und/oder Mängel gemäß Artikel 10.9 unverzüglich WIXOR zu melden; (5) das Material am Ende der Mietzeit in einwandfreiem Zustand an WIXOR zurückzugeben.
10.11 Der Kunde stellt WIXOR von allen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit Schäden frei, die im Zusammenhang mit oder infolge der Nutzung des Materials entstanden sind.
10.12 Kommt der Kunde der in Artikel 10.10 Absatz 5 genannten Verpflichtung nicht nach, wird WIXOR das Material in seinen ursprünglichen Zustand zurückversetzen. Die dadurch entstehenden angemessenen Kosten werden dem Kunden in Rechnung gestellt.
10.13 Der Kunde darf das Material weder veräußern, belasten noch Dritten überlassen. Er darf auch keine Veränderungen am Material vornehmen, es sei denn, es handelt sich um vorübergehende Anpassungen, die vom Kunden nach Ende der Mietzeit entfernt werden und den (sicheren) Betrieb der Ausrüstung nicht beeinträchtigen.
10.14 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, ist es dem Kunden untersagt, das Material in einer schädlichen Umgebung zu verwenden. Als schädliche Umgebung gelten insbesondere: Umgebungen in unmittelbarer Nähe von Strahl-, Metallisierungs- und/oder Lackierarbeiten; Umgebungen in unmittelbarer Nähe von salzhaltigem Oberflächenwasser; Umgebungen in unmittelbarer Nähe von chemischen Prozessen. Der Kunde haftet WIXOR für Schäden im weitesten Sinne, die durch einen Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Artikels entstehen.
Artikel 11 – Konstruktion
11.1 Erbringt WIXOR technische Dienstleistungen für den Kunden, wie z. B. die Erstellung von Konstruktionsplänen, statischen Berechnungen, Montageberechnungen und Ausführungszeichnungen sowie die Besichtigung von Bauarbeiten, Prüfungen und Besprechungen, ist WIXOR berechtigt, dem Kunden diese Leistungen gesondert in Rechnung zu stellen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
11.2 Modelle, Werkzeuge, Stempel und Formen, die speziell für einen Auftrag angefertigt werden, bleiben Eigentum von WIXOR, auch wenn hierfür Kosten berechnet wurden. Geht für einen bestimmten Artikel innerhalb von zwei Jahren kein Auftrag ein, ist WIXOR berechtigt, die entsprechenden Modelle, Werkzeuge, Stempel und Formen ohne Benachrichtigung des Kunden zu vernichten.
Artikel 12 – Streitigkeiten und anwendbares Recht
12.1 Ist der Kunde eine juristische Person oder eine natürliche Person, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, und erfüllt er seine Zahlungsverpflichtungen nicht fristgerecht und/oder vollständig, so ist er verpflichtet, WIXOR die tatsächlich entstandenen und vollen Inkassokosten, sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich, zu erstatten.
12.2 Ist der Kunde ein Verbraucher und erfüllt er seine Zahlungsverpflichtungen nicht fristgerecht und/oder vollständig, so ist er verpflichtet, WIXOR die außergerichtlichen Inkassokosten gemäß der Verordnung über die Erstattung außergerichtlicher Inkassokosten sowie die tatsächlich entstandenen und vollen gerichtlichen Inkassokosten zu erstatten.
12.3 Alle Streitigkeiten werden ausschließlich vom zuständigen Gericht, dem Landgericht Gelderland, mit Sitz in Arnheim, entschieden.
12.4 Abweichend von Absatz 3 werden Streitigkeiten über die Qualität des gelieferten Materials ausschließlich durch ein Schiedsverfahren gemäß der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Schiedsordnung der Schiedsstelle für die Metallindustrie und den Metallhandel beigelegt.
12.5 Für diese Vereinbarung gilt niederländisches Recht.
Artikel 13 – Übersetzungen
13.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden ursprünglich in niederländischer Sprache verfasst. Im Falle von Auslegungsunterschieden zwischen der niederländischen Fassung und den dem Kunden zur Verfügung gestellten Übersetzungen ist die niederländische Fassung maßgebend.





